2017. Mit persönlicher Eingabe vom 8. Juni 2017 beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht wegen der Sicherheitshaftverlängerung. Soweit der Beschuldigte in der Eingabe die Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil anmeldete, wurde sie zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (KG-act. 3). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Juni 2017 zugestellt (KG-act. 14). Der Vorsitzende stellte der Klarheit halber fest, dass die vorinstanzliche Sicherheitshaftanordnung weiterhin Bestand hat und der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibt (KG-act. 4). Die dagegen vom Beschuldigten gerichtete Eingabe (KG-act. 11) wurde nach Rücksprache mit der Verteidigung (KG-act.