1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den sich bis 16. Mai 2017 im Strafvollzug befindlichen A.________ beim Bezirksgericht Küssnacht am Rigi wegen zwei SVG-Vergehen und einer SVG-Übertretung sowie zwei Vergehen gegen das Ausländergesetz an. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von 14 Hafttagen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.00. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für die Dauer von acht Jahren des Landes und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. einer Rückversetzung dahin ab.