{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-101_2017-07-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8487af4dcfd88b081e92042d8e3f772a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-101_2017-07-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_101_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e3a588ebe329d3f78418422c2113fb8f462f534deb0a0ab77ebee6bf52e9fea7405a7aa40ad73d6d32052380c94aa918ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e3a588ebe329d3f78418422c2113fb8f462f534deb0a0ab77ebee6bf52e9fea7405a7aa40ad73d6d32052380c94aa918ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_101", "Checksum": "7015ce86668ba601ddf6c2b46175d746"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.07.2017 BEK 2017 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:17", "Checksum": "2e3c19409316fc9c2d5306f21ed7b574", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.07.2017 BEK 2017 101\nRegeste:\nSicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,\ndenkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob\nFluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Flucht darf nicht nur möglich, sondern muss wahrscheinlich erscheinen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen\nBindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender\nVerfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch\nabzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten\nprozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre\n(Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Dagegen können psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu impulsiven Kurzschlusshandlungen\nschliessen lassen, die Fluchtgefahr erhöhen (Forster, BSK, 22014, Art. 221\nStPO N 5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. auch SK 2006\n7 Verfügung vom 30. März 2006 E. 3.b).\n\nb) Der Beschwerdeführer behauptet, in der Schweiz über Bleibemöglichkeiten zu verfügen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offen\nbleiben. Der Beschuldigte ist trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist.\nBei der Entlassung aus der Sicherheitshaft ist deshalb anzunehmen, dass er\naus fremdenpolizeilichen Gründen dem Strafvollzug entzogen würde. Es mag\nim Rahmen einer Untersuchungshaft zwar widersprüchlich erscheinen, den\nspeziellen Haftgrund der Fluchtgefahr damit zu begründen, der Beschuldigte\nwerde aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen zwangsweise ausser Landes\ngeschafft. Doch soll vorliegend mit der Sicherheitshaft verhindert werden,\ndass sich der Verurteilte dem Strafvollzug auf irgendeine Weise entzieht (vgl.\ndazu SK 2006 7 Verfügung vom 30. März 2006 E. 3.a). Selbst wenn eine Ausschaffung zwecks Strafvollzug aufgeschoben werden könnte, ist der Vorinstanz namentlich im Hinblick auf ihre achtjährige Landesverweisung zuzustimmen, dass eine Flucht wahrscheinlich ist, die wie gesagt (oben lit. a) auch\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nin einem Untertauchen im Inland bestehen kann. Hinzu kommt, dass er ausser\nden beiden von ihm genannten, an gleicher Adresse wohnenden Freunde\nüber kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das ihm einen verlässlich\nscheinenden Aufenthaltsort bieten könnte. Seine engsten Verwandten (Eltern\nund Bruder), bei denen er wohnen und arbeiten kann, leben in der Slowakei\n(vgl. Beigezogene Akten Justizämter act. 8: Verfügung Sicherheits- und Justizdepartement SG vom 10. April 2017). Weiter beachtlich sind die in der eben\nzitierten Verfügung erwähnten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten.\nEr leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die auch schon fremdaggressives Verhalten auslöste (vgl. ebd. auch act. 4/55: Austrittsbericht universitäre\npsychiatrische Dienste Bern vom 29. Januar 2015) und nicht hinreichend annehmen lässt, dass der Beschuldigte an der angegeben Adresse bei seinen\nFreunden erreichbar bleibt und nicht untertaucht. Fluchtgefahr bejahte mithin\ndie Vorinstanz zu Recht.\n\nc) Die Verhältnismässigkeit ist bei der Verlängerung der Haft zur Sicherung\ndes Strafvollzuges nicht gleich zu beurteilen wie in Fällen von Untersuchungshaft, in welchen wegen Vergehen gegen das Ausländer- bzw. Strassenverkehrsrecht nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist (vgl. EGV-SZ 2012 A\n5.2). Vorliegend erweist sich die durch die Vorinstanz auf rund dreieinhalb\nMonate verlängerte Sicherungshaft angesichts der als wesentliches Kriterium\ngeltenden ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl.\ndazu BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.1) auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) noch nicht als unverhältnismässig. Daran ändert nichts, dass\nder Beschwerdeführer beabsichtigt, Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil\nzu erheben. Angesichts der vielen Vorstrafen (vgl. U-act. 1.1.01) ist nicht zu\nerwarten, dass die Berufungsinstanz die Strafe erheblich reduzieren bzw. in\neine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe abändern wird. Sollte sie\nangesichts des psychischen Zustands des Beschuldigten die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe nicht als die probate Strafe betrachten, wäre die Siche-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nrung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der möglichen Rückversetzung\nin den stationären Massnahmenvollzug gerechtfertigt.\n\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO)\nabzuweisen.\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer gegen seinen amtlichen Verteidiger opponiert, bestand im Beschwerdeverfahren kein Grund, den amtlichen Verteidiger\nverfahrensleitend auszuwechseln (vgl. Art. 134 StPO; vgl. auch KG-act. 4, 11\nund 15). Die blosse verbale Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt ebenso wenig einen Verteidigerwechsel (Riklin, OFK,\n22014, Art. 134 StPO N 2) wie der Umstand, dass die Verteidigung eine pro-\n\nblematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte\nVerteidigungsstrategie nicht übernimmt oder sich weigert, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen). Vorliegender Beschwerdeentscheid ist damit trotz persönlicher Beschwerdeerhebung des Beschuldigten seinem Verteidiger zuzustellen (Art. 87\nAbs. 3 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}