{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-101_2017-07-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8487af4dcfd88b081e92042d8e3f772a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-101_2017-07-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_101_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e3a588ebe329d3f78418422c2113fb8f462f534deb0a0ab77ebee6bf52e9fea7405a7aa40ad73d6d32052380c94aa918ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e3a588ebe329d3f78418422c2113fb8f462f534deb0a0ab77ebee6bf52e9fea7405a7aa40ad73d6d32052380c94aa918ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_101", "Checksum": "7015ce86668ba601ddf6c2b46175d746"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.07.2017 BEK 2017 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:17", "Checksum": "2e3c19409316fc9c2d5306f21ed7b574", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.07.2017 BEK 2017 101\nRegeste:\nSicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 6. Juli 2017\nBEK 2017 101\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Sicherheitshaft\n(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Küssnacht vom\n29. Mai 2017, SGO 2017 1);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den sich bis 16. Mai 2017 im\nStrafvollzug befindlichen A.________ beim Bezirksgericht Küssnacht am Rigi\nwegen zwei SVG-Vergehen und einer SVG-Übertretung sowie zwei Vergehen\ngegen das Ausländergesetz an. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten\nim Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von 14\nHafttagen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie\neiner Busse von Fr. 60.00. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für die\nDauer von acht Jahren des Landes und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. einer Rückversetzung\ndahin ab. Mit separatem Beschluss gleichen Datums verlängerte es die vom\nZwangsmassnahmengericht bis zum 12. Juni 2017 angeordnete Sicherheitshaft vorläufig bis 25. August 2017. Mit persönlicher Eingabe vom 8. Juni 2017\nbeschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht wegen der Sicherheitshaftverlängerung. Soweit der Beschuldigte in der Eingabe die Berufung\ngegen das bezirksgerichtliche Urteil anmeldete, wurde sie zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (KG-act. 3). Das begründete Urteil wurde den\nParteien am 23. Juni 2017 zugestellt (KG-act. 14). Der Vorsitzende stellte der\nKlarheit halber fest, dass die vorinstanzliche Sicherheitshaftanordnung weiterhin Bestand hat und der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibt (KG-act. 4). Die\ndagegen vom Beschuldigten gerichtete Eingabe (KG-act. 11) wurde nach\nRücksprache mit der Verteidigung (KG-act. 13) dem Bundesgericht weitergeleitet (KG-act. 14). Darauf ist das Bundesgericht am 29. Juni 2017 nicht eingetreten (BGer 1B_259/2017). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 17).\n\n2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im\nHinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerde-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nführers war daher das Bezirksgericht nach Abschluss der Voruntersuchung\nbei Urteilsfällung zu dem Entscheid über die Sicherheitshaftverlängerung zuständig, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. auch EGV-SZ\n2013 A 5.6). Erst wenn das Berufungsgericht angerufen ist (vgl. Art. 399\nAbs. 2 StPO), geht die Zuständigkeit für die Sicherheitshaft an dessen Verfahrensleitung über, die auch über allfällige Haftentlassungsgesuche entscheidet\n(vgl. Art. 231-233 StPO; BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2).\nGegen den Beschluss der Vorinstanz ist dagegen die Beschwerde zulässig\n(Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n3. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Haft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund\nvorliegt. Der dringende Tatverdacht für die vorliegende Sicherheitshaftverlängerung ist nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch ohne weiteres gegeben.\nDieser allgemeine Haftgrund wird vom Beschwerdeführer auch nicht dahingehend bestritten, dass seine Verurteilung unrichtig sei. Er behauptet nur, nicht\ngefährlich straffällig geworden zu sein. Die Vorinstanz lässt hingegen die Wiederholungsgefahr als speziellen Haftgrund und mithin die Gefährlichkeit der\nStraffälligkeit des Beschuldigten ausdrücklich offen. Sie stützt die hier strittige\nHaftverlängerung auf Fluchtgefahr ab (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; dazu unten\nlit. a und b). Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf\nnicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3\nStPO; dazu unten lit. c).\n\na) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht\nes um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme\nvon Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte\nPerson, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ent-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}