- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe seine Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin in Ziffer 2 der Vereinbarung auf einen Teil der Forderung in der Höhe der nun eingeforderten Fr. 4'016.70 verzichte, dieser Verzicht aber an die Bedingung geknüpft sei, dass die monatlichen Ratenzahlungen des Gesuchsgegners vor Monatsende auf dem Konto der Gesuchstellerin gutgeschrieben würden, es sich dabei um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR (Resolutivbedingung) handle, der Gesuchsgegner anerkenne, die Ratenzahlungen zu spät geleistet zu haben, womit der Forderungsverzicht hinfällig geworden sei, und die Ver-