hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Parteien – die Gesuchstellerin als Gläubigerin und der Gesuchsgegner als Schuldner – mit Datum vom 8./10. August 2016 die folgende Vereinbarung abgeschlossen haben (Vi-KB 1):