{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-100_2017-06-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c79da9f298e79c40fb939e4b37acd419"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-100_2017-06-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_100_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25656442d41dcebf0a6858e1e23883aa787d2e47ce67ad959e833f63660257d62e4a97baa4da5877cf5d5dd998f6c41ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25656442d41dcebf0a6858e1e23883aa787d2e47ce67ad959e833f63660257d62e4a97baa4da5877cf5d5dd998f6c41ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_100", "Checksum": "6425f8e839e3961a9af50b7103c8086a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2017 BEK 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:42", "Checksum": "f686cde0f052efa4f310ebe7c47661ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2017 BEK 2017 100\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O.,\nN 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund,\na.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe seine Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin in Ziffer 2 der Vereinbarung auf einen Teil der Forderung in der Höhe der nun eingeforderten\nFr. 4'016.70 verzichte, dieser Verzicht aber an die Bedingung geknüpft sei,\ndass die monatlichen Ratenzahlungen des Gesuchsgegners vor Monatsende\nauf dem Konto der Gesuchstellerin gutgeschrieben würden, es sich dabei um\neine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR (Resolutivbedingung)\nhandle, der Gesuchsgegner anerkenne, die Ratenzahlungen zu spät geleistet\nzu haben, womit der Forderungsverzicht hinfällig geworden sei, und die Vereinbarung keinerlei Spielraum für eine anderweitige Interpretation zulasse;\n\n- dass sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 8. Juni 2017 mit\ndiesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt, sondern\nvielmehr nochmals bestätigt, die November- und Dezember-Raten zu spät\nbezahlt zu haben;\n\n- dass der Gesuchsgegner die vorne erwähnten inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde somit offenkundig nicht erfüllte;\n\n- dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 4'016.70.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), Fürsprecher C.________ (2/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 22. Juni 2017 rfl\n"}