{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-100_2017-06-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c79da9f298e79c40fb939e4b37acd419"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-100_2017-06-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_100_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25656442d41dcebf0a6858e1e23883aa787d2e47ce67ad959e833f63660257d62e4a97baa4da5877cf5d5dd998f6c41ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25656442d41dcebf0a6858e1e23883aa787d2e47ce67ad959e833f63660257d62e4a97baa4da5877cf5d5dd998f6c41ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_100", "Checksum": "6425f8e839e3961a9af50b7103c8086a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2017 BEK 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:42", "Checksum": "f686cde0f052efa4f310ebe7c47661ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2017 BEK 2017 100\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 22. Juni 2017\nBEK 2017 100\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Fürsprecher lic. iur. C.________\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 29. Mai 2017, ZES 2017 88);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Parteien – die Gesuchstellerin als Gläubigerin und der Gesuchsgegner als Schuldner – mit Datum vom 8./10. August 2016 die folgende\nVereinbarung abgeschlossen haben (Vi-KB 1):\n\n\"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldner der Gläubigerin mit Abschluss dieser Vereinbarung den Betrag von\nFr. 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. September 2006 (für\n118 Monate ausmachend Fr. 4‘916.70) sowie die Pauschalkosten für\nden Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt à Fr. 100.00, insgesamt\nausmachend ein Betrag von Fr. 15‘016.70 (zuzüglich Zins von 5 %\nseit dem 19. September 2016) schuldet.\n\n2. Die Gläubigerin reduziert oben genannte Forderung gemäss Ziffer 1\nauf Fr. 11‘000.00 unter der resolutiv zu erfüllenden Bedingung, dass\nder Schuldner der Gläubigerin nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Betrag von Fr. 11‘000.00 mittels fünf monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 2‘200.00, jeweils zahlbar per Ende des Monates,\nbeginnend per Ende August 2016, endend per Ende Dezember\n2016, mit Gutschrift jeweils noch im betreffenden Monat auf das\nPostkonto PC xxx des Rechtsvertreters der Gläubigerin\n(C.________, Konto Klientengelder, 8006 Zürich, IBAN yyy, BIC =\nSWIFT: POFICHBEXXX. Swiss Post – PostFinance, Nordring 8,\n3030 Bern, Switzerland) einbezahlt hat.\n\n3. Erfolgt eine Gutschrift nicht fristgemäss, lebt die ursprüngliche Forderung gemäss Ziffer 1, unter Abzug der bereits erfolgten Ratenzahlungen, wieder auf und ist ohne Mahnung sofort fällig.\n\n4. Die Gläubigerin zieht innert 5 Tagen nach Unterschrift dieser Vereinbarung die Betreibung beim Betreibungsamt Höfe (Roosstrasse\n3, 8832 Wollerau) zurück, sofern die erste Rate mit Betrag von\nFr. 2‘200.00 fristgemäss gemäss Ziffer 2 auf dem Konto des Rechtsvertreters der Gläubigerin einbezahlt worden ist. Dem Schuldner\nwird eine Kopie des Schreibens an das Betreibungsamt per A-Post\nzur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n5. Ein Widerruf nach Unterschrift der Vereinbarung ist nicht möglich.\nDie Parteien verzichten auf Anfechtung dieses Vergleiches wegen\nwesentlichen Irrtums.\n\n6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller\ngegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.\n\n7. Sämtliche Parteikosten werden wettgeschlagen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n8. Schweizer Recht ist anwendbar.\n\n9. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners.“\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom\n29. Mai 2017 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt hat für den Betrag von\nFr. 4'016.70 zuzüglich 5 % seit dem 19. September 2016, die Gerichtskosten\nvon Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und diesen verpflichtete, der\nGesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen;\n\n- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anficht\nund dabei nur geltend macht, er habe die Vereinbarung der ursprünglichen\nForderung gemäss Ziffer 1 nicht einhalten können, seine finanziellen Mittel\nseien eingeschränkt und doch habe er versucht, sich an die Vereinbarung zu\nhalten, die November-Rate sei am 2. Dezember 2016 und die Dezember-Rate\nam 3. Januar 2017 gutgeschrieben worden, die Tage, welche verspätet eingetroffen seien, würde er übernehmen, mehr aber gehe nicht (vgl. KG-act. 1);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der\nBeschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf\nwelchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen\nMängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren\neine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}