2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘405.00 (Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 905.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons. Kantonsgericht Schwyz 8 3. Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 entschädigt.