5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Zufolge dieses Ausgangs gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.