scheint es zwecks Bestrafung der Beschuldigten nicht zulässig, vorliegend Tiere unter den Begriff der „Ladung“ von Art. 30 Abs. 2 SVG zu subsumieren, ohne den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege (certa)“ zu tangieren (dazu vgl. etwa Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 22013, Art. 1 N 23 mit Hinweisen; BGE 134 IV 297 E. 4.3.1). Die Subsumtion wäre auch nicht mit präventiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, § 12 N 681 ff. und 691), umso weniger als der Bundesrat befugt ist, Vollziehungsvorschriften zum Transport von Tieren zu erlassen (Art. 30 Abs. 4 SVG).