Diese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: Der Begriff „Ladung“ betrifft keine kategoriale juristische Unterscheidung wie der Begriff der „Sache“. Schliesslich ist Art. 30 Abs. 2 SVG wie der offener formulierte Art. 31 Abs. 3 SVG keine selbständige Strafbestimmung des fünften Titels des Strassenverkehrsgesetzes, deren Verhältnis zum Strafgesetzbuch direkt in Art. 102 SVG geregelt würde. Deshalb ist die Analogieregel von Art. 110 Abs. 3bis StGB nicht anwendbar (a.M. Roth, BSK SVG, 2014, Art. 31 N 53). Aus diesen Gründen er- Kantonsgericht Schwyz 7