102 Abs. 1 SVG), wonach eine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende Anwendung auf Tiere findet. Diese Vorschrift soll die Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen, weil die auf der rö- misch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache, in weiten Teilen der Bevölkerung als überholt gilt (BBl 2002 S. 4166 und 4173). Rechtssuchenden ist deshalb die Subsumtion eines Tieres unter den nicht ganz klaren Art. 30 Abs. 2 SVG umso weniger offensichtlich, als dieser nicht auf den Begriff der „Sache“, sondern denjenigen der „Ladung“ abstellt. Diese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: