4. Abgesehen davon ist eventualiter noch auf Folgendes hinzuweisen. Zwar referiert der Begriff „Ladung“ sinngemäss nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Menschen und Tiere. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist aber nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass sich die Verpflichtung zur sicheren Ladungsanbringung auf Lebewesen bezieht, da Tiere wie mitfahrende Menschen separat behandelt sind (Abs. 1 und 4). Die Strafbarkeit der Beschuldigten folgt auch nicht aus Art. 110 Abs. 3bis StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), wonach eine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende Anwendung auf Tiere findet.