vgl. auch Roth, a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Zwar würde Kantonsgericht Schwyz 6 die Verwendung einer Hundebox oder von Trennwänden im Auto die Lenkerin von einer solchen in ihrem Ermessen liegenden Verantwortung (vgl. Giger, ebd. N 3) entlasten. Eine entsprechende, im Unterlassungsfall strafbare gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch wie einleitend dieser Erwägung gesagt nicht. Aus diesen Gründen ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung freizusprechen.