Es wird der Beschuldigten auch zu Recht nicht vorgeworfen, sie hätte ein absehbares Behinderungspotenzial ihres Hundes nicht unterbunden (vgl. Art. 31 Abs. 3 SVG). Als zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeugführerin müsste sie einer allfälligen Störung, etwa durch ein herumschwirrendes Insekt, wirksam begegnen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 11). Inwiefern sie dies beim mitgeführten Hund nicht hätte tun können bzw. allenfalls auch bei unbedeutenden Unfällen dazu nicht in der Lage gewesen wäre (z.B. durch Stillhaltebefehle oder wie im Fall eines umherschwirrenden Insekts durch umgehendes Anhalten; vgl. auch Roth, a.a.O.), ist nicht ersichtlich.