Ohne Nachweis einer unzureichenden Konditionierung des Hundes kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, andere Verkehrsteilnehmer und sich möglicherweise gefährdet zu haben, weil sie den Hund vor dem Beifahrersitz nicht anband oder einsperrte. Die Verwendung entsprechenden nicht vorgeschriebenen Zubehörs war deshalb nicht erforderlich.