Der Sachverhalt ist deshalb nicht mit dem Fall zu vergleichen, in welchem das Bundesgericht eine auf dem Armaturenbrett im Sichtfeld des Lenkers zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe ungesichert sitzende Katze als massiv störend beurteilte (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Zum einen lastet die Anklage der Beschuldigten nicht die Missachtung von Anzeichen für deutliche Behinderungen oder Störungen durch ihren Hund an. Zum andern ist zwar nicht geradezu auszuschliessen, dass der ungesicherte Hund den Fussraum vor dem Beifahrersitz hätte verlassen und die Beschuldigte beim Fahren ablenken und stören können.