c) Nach allgemeiner Erfahrung ist ein vor dem Beifahrersitz sitzender, verhaltensunauffälliger Hund nicht generell geeignet, den Fahrzeugbetrieb, namentlich die Aufmerksamkeit der Lenkerin zu stören oder zu behindern. Es geht beim Transport eines Hundes nicht um ein der Ladung von Gütern ver- Kantonsgericht Schwyz 5