31 SVG N 35 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV). Von Tieren vor dem Beifahrersitz soll dagegen laut Auffassung des eben zitierten Kommentators in der Regel keine relevante Gefährdung ausgehen, solange nicht im Sinne des Nachweises einer erhöhten abstrakten Gefährdung deutliche Störungen oder Behinderungen vorliegen (ebd. Art. 30 SVG N 19). Im Zusammenhang mit der Sicherung von Ladungen nach Art.