b) Ladungen können stören, indem sie die Bewegungsfreiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, sich verschieben oder sich wie etwa mitgeführte Hunde auf andere Weise bewegen (Giger, OFK, 82014, Art. 31 SVG N 11), wodurch sie die Lenkerin ablenken und so zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen können (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 35 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV).