Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt dennoch keine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vor. Gemäss seiner Rechtsprechung sind für die Frage der Sicherung von Haustieren die allgemeinen, für die Ladung ("Sachen") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3; zustimmend: Roth, BSK, 2014, Art. 31 SVG N 53). Die Schranken zulässiger Beförderung von Haustieren ergibt sich mithin allein aus Art. 30 f. SVG (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 30 SVG N 19). Kantonsgericht Schwyz 4