vgl. auch BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1). Ausser der Bestimmung, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen dürfen, bestehen lediglich für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern spezielle Vorschriften (Art. 74 Abs. 1 und 3 VRV). Die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV bezieht sich auf Insassen, bzw. Führer und mitfahrende Personen und ist auf Tiere nicht anwendbar. Mithin besteht keine gesetzliche Pflicht, Katzen, Hunde und andere Haustiere in Boxen zu transportieren. Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt dennoch keine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vor.