3. Tiertransporte schaffen Gefahren für die Tiere selbst, denen durch hier nicht zur Diskussion stehende Tierschutzbestimmungen Rechnung getragen wird, und Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nach weiteren Schutzbestimmungen rufen (Hagenstein, BSK, 2014, Art. 50 SVG N 2). Im Schlussbericht räumte die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, hinsichtlich der Sicherung von transportierten Haustieren in Fahrzeugen würde auch die Strassenverkehrsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen aufstellen (Vi-act. 1a), was im angefochtenen Urteil ausdrücklich anerkannt wird (angef. Urteil E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1).