sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichterin nicht, sondern die Subsumtion des anerkanntermassen im Fussraum des Beifahrersitzes transportieren Hundes als Ladung unter Art. 30 Abs. 2 SVG als rechtsfehlerhaft.