Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (U-act. 11.2.02), worauf die Staatsanwaltschaft samt Schlussbericht den Strafbefehl als Anklage der Einzelrichterin überwies (Vi-act. 1 und 1a). Diese sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 10. März 2016 schuldig und büsste sie entsprechend dem Strafbefehl. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihren Freispruch (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im schriftlichen Verfahren nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung (KGact. 9) auf eine Berufungsantwort (KG-act. 11).