_ führte den Hund im Fussraum des Beifahrersitzes mit, obwohl ihr bewusst war, dass dieser ungesichert jederzeit den Fussraum verlassen oder aber die Schnauze zu ihr richten könnte und sie dadurch beim Fahren ablenken und stören könnte. Indem sie darauf vertraute, dass dies nicht passieren würde und der Hund stets in gleicher Position im Fussraum des Beifahrersitzes verbleiben würde, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass der Hund, beispielsweise aufgeschreckt durch einen externen Einfluss, die Position im Fussraum verlässt, sie ablenken und dadurch eine sichere Fahrt für sich und weitere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte.