A.________ lenkte am 16.07.2015, ca. 08.40 Uhr in Seewen, Autobahnausfahrt A4, den Personenwagen xx und führte dabei den zweijährigen Hund ihres Partners im Fussraum des Beifahrersitzes mit, ohne diesen gesichert zu haben. Sie benutzte zum Transport des Hundes absichtlich keine Hundebox. A.________ führte den Hund im Fussraum des Beifahrersitzes mit, obwohl ihr bewusst war, dass dieser ungesichert jederzeit den Fussraum verlassen oder aber die Schnauze zu ihr richten könnte und sie dadurch beim Fahren ablenken und stören könnte.