1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig und büsste sie mit Fr. 150.00 gestützt auf folgenden Sachverhalt (U- act. 11.2.01):