{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c05c3d7643d753773ca1e1d4582243d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_73", "Checksum": "648e87848d3398b63e894401d5664bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:56", "Checksum": "7508415f1a287e9748df85319f58c59b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73\nRegeste:\nSVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht\n\n4. Abgesehen davon ist eventualiter noch auf Folgendes hinzuweisen.\nZwar referiert der Begriff „Ladung“ sinngemäss nicht nur auf Sachen, sondern\nauch auf Menschen und Tiere. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist aber nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass sich die Verpflichtung zur sicheren Ladungsanbringung auf Lebewesen bezieht, da Tiere wie mitfahrende Menschen\nseparat behandelt sind (Abs. 1 und 4). Die Strafbarkeit der Beschuldigten folgt\nauch nicht aus Art. 110 Abs. 3bis StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), wonach\neine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende Anwendung auf Tiere findet. Diese Vorschrift soll die Unterscheidung zwischen\nTieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen, weil die auf der rö-\nmisch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache,\nin weiten Teilen der Bevölkerung als überholt gilt (BBl 2002 S. 4166 und\n4173). Rechtssuchenden ist deshalb die Subsumtion eines Tieres unter den\nnicht ganz klaren Art. 30 Abs. 2 SVG umso weniger offensichtlich, als dieser\nnicht auf den Begriff der „Sache“, sondern denjenigen der „Ladung“ abstellt.\nDiese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: Der Begriff „Ladung“ betrifft keine\nkategoriale juristische Unterscheidung wie der Begriff der „Sache“. Schliesslich ist Art. 30 Abs. 2 SVG wie der offener formulierte Art. 31 Abs. 3 SVG keine selbständige Strafbestimmung des fünften Titels des Strassenverkehrsgesetzes, deren Verhältnis zum Strafgesetzbuch direkt in Art. 102 SVG geregelt\nwürde. Deshalb ist die Analogieregel von Art. 110 Abs. 3bis StGB nicht anwendbar (a.M. Roth, BSK SVG, 2014, Art. 31 N 53). Aus diesen Gründen er-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nscheint es zwecks Bestrafung der Beschuldigten nicht zulässig, vorliegend\nTiere unter den Begriff der „Ladung“ von Art. 30 Abs. 2 SVG zu subsumieren,\nohne den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege (certa)“\nzu tangieren (dazu vgl. etwa Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 22013, Art. 1\nN 23 mit Hinweisen; BGE 134 IV 297 E. 4.3.1). Die Subsumtion wäre auch\nnicht mit präventiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Heizmann,\nStrafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, § 12 N 681 ff. und 691), umso\nweniger als der Bundesrat befugt ist, Vollziehungsvorschriften zum Transport\nvon Tieren zu erlassen (Art. 30 Abs. 4 SVG).\n\n5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.\nZufolge dieses Ausgangs gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des\nBezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen;-\n\nerkannt:\n\nIn Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und\nstattdessen folgendes Urteil gefällt:\n\n1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘405.00 (Untersu-\nchungs- und Anklagekosten von Fr. 905.00 und Gerichtskosten von\nFr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n3. Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit\nFr. 2‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit\nFr. 1‘200.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 15. Februar 2017 rfl\n"}