{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c05c3d7643d753773ca1e1d4582243d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_73", "Checksum": "648e87848d3398b63e894401d5664bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:56", "Checksum": "7508415f1a287e9748df85319f58c59b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73\nRegeste:\nSVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht\n\na) Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder\nbelästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere\nWeise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören (Art.\n31 Abs. 3 Satz 1 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug\nund Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VRV). Mit\nBusse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).\n\nb) Ladungen können stören, indem sie die Bewegungsfreiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, sich verschieben oder sich wie etwa mitgeführte Hunde auf andere Weise bewegen (Giger, OFK, 82014, Art. 31 SVG N 11),\nwodurch sie die Lenkerin ablenken und so zumindest eine abstrakte Gefahr\nfür die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen können (vgl. Weissenberger,\na.a.O., Art. 31 SVG N 35 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV). Von Tieren vor\ndem Beifahrersitz soll dagegen laut Auffassung des eben zitierten Kommentators in der Regel keine relevante Gefährdung ausgehen, solange nicht im Sinne des Nachweises einer erhöhten abstrakten Gefährdung deutliche Störungen oder Behinderungen vorliegen (ebd. Art. 30 SVG N 19). Im Zusammenhang mit der Sicherung von Ladungen nach Art. 30 Abs. 2 SVG führte das\nBundesgericht aus, das abstrakte Gefährdungsdelikt verlange eine Handlung,\ndie nach allgemeiner Erfahrung generell geeignet sei, eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut herbeizuführen, und dies unabhängig davon, ob das\nRechtsgut im konkreten Fall in Gefahr geraten sei (BGer 6B_594/2012 vom\n24. Januar 2013 E. 2.4).\n\nc) Nach allgemeiner Erfahrung ist ein vor dem Beifahrersitz sitzender, verhaltensunauffälliger Hund nicht generell geeignet, den Fahrzeugbetrieb, namentlich die Aufmerksamkeit der Lenkerin zu stören oder zu behindern. Es\ngeht beim Transport eines Hundes nicht um ein der Ladung von Gütern ver-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngleichbares Problem der physikalischen Stabilität bzw. der Sicherung gegen\nVerrutschen, Rollen, Umfallen oder Herunterfallen. Tiere entwickeln gegen\nsolche Gefahren als bewegliche Lebewesen reflexartig Gegenkräfte. Vorliegend konnte der Hund weder herunterfallen noch befand er sich im Sichtfeld\nder Lenkerin. Der Sachverhalt ist deshalb nicht mit dem Fall zu vergleichen, in\nwelchem das Bundesgericht eine auf dem Armaturenbrett im Sichtfeld des\nLenkers zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe ungesichert sitzende Katze als massiv störend beurteilte (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011\nE. 2.4). Zum einen lastet die Anklage der Beschuldigten nicht die Missachtung\nvon Anzeichen für deutliche Behinderungen oder Störungen durch ihren Hund\nan. Zum andern ist zwar nicht geradezu auszuschliessen, dass der ungesicherte Hund den Fussraum vor dem Beifahrersitz hätte verlassen und die Beschuldigte beim Fahren ablenken und stören können. Für gewöhnlich ist indes\ndie Verwirklichung einer solchen Möglichkeit nicht zu erwarten. Die Gefahr\naktiver Belästigungen bzw. ablenkender Störungen ist ein Problem der Konditionierung des transportierten Hundes. Ohne Nachweis einer unzureichenden\nKonditionierung des Hundes kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, andere Verkehrsteilnehmer und sich möglicherweise gefährdet zu haben,\nweil sie den Hund vor dem Beifahrersitz nicht anband oder einsperrte. Die\nVerwendung entsprechenden nicht vorgeschriebenen Zubehörs war deshalb\nnicht erforderlich.\n\nEs wird der Beschuldigten auch zu Recht nicht vorgeworfen, sie hätte ein absehbares Behinderungspotenzial ihres Hundes nicht unterbunden (vgl. Art. 31\nAbs. 3 SVG). Als zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeugführerin müsste sie einer allfälligen Störung, etwa durch ein herumschwirrendes Insekt, wirksam begegnen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 11). Inwiefern sie\ndies beim mitgeführten Hund nicht hätte tun können bzw. allenfalls auch bei\nunbedeutenden Unfällen dazu nicht in der Lage gewesen wäre (z.B. durch\nStillhaltebefehle oder wie im Fall eines umherschwirrenden Insekts durch umgehendes Anhalten; vgl. auch Roth, a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Zwar würde\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndie Verwendung einer Hundebox oder von Trennwänden im Auto die Lenkerin\nvon einer solchen in ihrem Ermessen liegenden Verantwortung (vgl. Giger,\nebd. N 3) entlasten. Eine entsprechende, im Unterlassungsfall strafbare gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch wie einleitend dieser Erwägung gesagt\nnicht.\n\nAus diesen Gründen ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung vom\nVorwurf einer Verkehrsregelverletzung freizusprechen.\n\n"}