{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c05c3d7643d753773ca1e1d4582243d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-73_2017-02-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2793d6977d9c5e1835d01f6a3e486d71956ca966c702366188da4f25721d7fd08478b78c42bd4f65a9e4a7382323dc4bdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_73", "Checksum": "648e87848d3398b63e894401d5664bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:56", "Checksum": "7508415f1a287e9748df85319f58c59b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.02.2017 BEK 2016 73\nRegeste:\nSVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 14. Februar 2017\nBEK 2016 73\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Berufungsführerin,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin D.________,\n\nbetreffend SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers)\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n10. März 2016, SEO 2016 3);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln\nnach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV\nschuldig und büsste sie mit Fr. 150.00 gestützt auf folgenden Sachverhalt (U-\nact. 11.2.01):\n\nA.________ lenkte am 16.07.2015, ca. 08.40 Uhr in Seewen, Autobahnausfahrt A4, den Personenwagen xx und führte dabei den zweijährigen\nHund ihres Partners im Fussraum des Beifahrersitzes mit, ohne diesen\ngesichert zu haben. Sie benutzte zum Transport des Hundes absichtlich\nkeine Hundebox.\nA.________ führte den Hund im Fussraum des Beifahrersitzes mit, obwohl ihr bewusst war, dass dieser ungesichert jederzeit den Fussraum\nverlassen oder aber die Schnauze zu ihr richten könnte und sie dadurch\nbeim Fahren ablenken und stören könnte. Indem sie darauf vertraute,\ndass dies nicht passieren würde und der Hund stets in gleicher Position\nim Fussraum des Beifahrersitzes verbleiben würde, nahm sie zumindest\nbilligend in Kauf, dass der Hund, beispielsweise aufgeschreckt durch einen externen Einfluss, die Position im Fussraum verlässt, sie ablenken\nund dadurch eine sichere Fahrt für sich und weitere Verkehrsteilnehmer\ngefährden könnte.\n\nDagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (U-act. 11.2.02), worauf die\nStaatsanwaltschaft samt Schlussbericht den Strafbefehl als Anklage der Einzelrichterin überwies (Vi-act. 1 und 1a). Diese sprach die Beschuldigte mit\nUrteil vom 10. März 2016 schuldig und büsste sie entsprechend dem Strafbefehl. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nihren Freispruch (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im schriftlichen Verfahren nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung (KGact. 9) auf eine Berufungsantwort (KG-act. 11).\n\n2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des\nerstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht\nwerden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nsei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4\nStPO). Die Berufungsführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der\nVorderrichterin nicht, sondern die Subsumtion des anerkanntermassen im\nFussraum des Beifahrersitzes transportieren Hundes als Ladung unter Art. 30\nAbs. 2 SVG als rechtsfehlerhaft.\n\n3. Tiertransporte schaffen Gefahren für die Tiere selbst, denen durch hier\nnicht zur Diskussion stehende Tierschutzbestimmungen Rechnung getragen\nwird, und Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nach weiteren\nSchutzbestimmungen rufen (Hagenstein, BSK, 2014, Art. 50 SVG N 2). Im\nSchlussbericht räumte die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, hinsichtlich der\nSicherung von transportierten Haustieren in Fahrzeugen würde auch die\nStrassenverkehrsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen aufstellen\n(Vi-act. 1a), was im angefochtenen Urteil ausdrücklich anerkannt wird (angef.\nUrteil E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1).\nAusser der Bestimmung, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen\ndürfen, bestehen lediglich für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern spezielle Vorschriften (Art. 74 Abs. 1 und 3 VRV). Die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV bezieht sich auf\nInsassen, bzw. Führer und mitfahrende Personen und ist auf Tiere nicht anwendbar. Mithin besteht keine gesetzliche Pflicht, Katzen, Hunde und andere\nHaustiere in Boxen zu transportieren. Nach Auffassung des Bundesgerichts\nliegt dennoch keine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vor. Gemäss seiner Rechtsprechung sind für die Frage\nder Sicherung von Haustieren die allgemeinen, für die Ladung (\"Sachen\") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3; zustimmend: Roth, BSK, 2014, Art. 31 SVG N 53). Die\nSchranken zulässiger Beförderung von Haustieren ergibt sich mithin allein aus\nArt. 30 f. SVG (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 30\nSVG N 19).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}