vermag daran nichts zu ändern, weil die Gebotenheit der Verbeiständung und die Mittellosigkeit kumulative Voraussetzungen sind (vgl. BEK 2016 45 vom 10. Juni 2016, E. 2.b). 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.