Dass er die Kostenauflage nicht für rechtens hält, hätte er zumindest genügend deutlich vor dem Kantonsgericht geltend machen können, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 6 StPO). Der sinngemässe Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Dass das Kriterium der Mittellosigkeit gestützt auf eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen voraussichtlich erfüllt sein dürfte (KG-act. 10/1), Kantonsgericht Schwyz 11