Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind offenbar ausreichend, denn die Einvernahmen fanden auf Deutsch statt und der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf den Beizug eines Übersetzers (vgl. statt vieler: U-act. 10.0.01, Frage 6). Seinen Standpunkt vermag er mit seinen Sprachkenntnissen durchaus genügend verständlich auszudrücken, was die von Hand verfassten Schreiben an die Strafverfolgungsbehörde belegen (U-act. 4.1.18; U-act. 9.0.05). Dass er die Kostenauflage nicht für rechtens hält, hätte er zumindest genügend deutlich vor dem Kantonsgericht geltend machen können, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 6 StPO).