Inwiefern der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten habe, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden (KG-act. 10, Ziff. 2.b), kann dem Gesuch nicht entnommen werden. Angesichts seiner Vorstrafen kann ihm eine gewisse Erfahrung im Ablauf eines ihn betreffenden Strafverfahrens zugesprochen werden (U-act. 1.1.01). Nach eigenen Angaben kam er als 16-Jähriger in die Schweiz (U-act. 8.1.04, Frage 26). Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind offenbar ausreichend, denn die Einvernahmen fanden auf Deutsch statt und der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf den Beizug eines Übersetzers (vgl. statt vieler: