Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage brachte entsprechend zum Zeitpunkt des Antrags weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich, welche eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebieten könnten. Überdies kann in einer Kostenauflage kein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erblickt werden, selbst wenn der Beschwerdeführer sich allenfalls in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet (vgl. BEK 2016 45 vom 10. Juni 2016, E. 2.b). Inwiefern der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten habe, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden (KG-act.