Raum. Konkret war im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches zur Einleitung des Strafverfahrens führte. Weil der Beschwerdeführer die Ohrfeigen, das am Arm Packen und den Schubs eingestand, konnten die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit und die Kausalität ohne Weiteres bejaht werden. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage brachte entsprechend zum Zeitpunkt des Antrags weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich, welche eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebieten könnten.