eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. c) Vorliegend wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem Beschwerdeführer droht keine Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder Geldstrafe noch in Form einer Busse. Es handelt sich somit um einen Bagatellfall, welcher eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StGB ausschliesst (vgl. Urteil des BStGer BB.2013.12 + BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2), auch wenn die Kostenfolgen nicht unerheblich sein mögen.