Sache erwachsenden Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Weiter sei die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Einstellungsverfügungen komplex, umfangreich und unübersichtlich und aufgrund seiner Bildung und Herkunft sei es ihm ausgeschlossen, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden. Aus diesen Gründen sei seine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten und ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu bewilligen.