Sie geht nach Darlegung bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 28 ZGB vielmehr von den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers aus und kommt zum Schluss, dass er durch die körperlichen Übergriffe zulasten seiner Ehefrau ihre Persönlichkeit verletzte und damit die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind erfüllt. d) Aus den angeführten Gründen ist die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen gestützt auf Art. 430 StPO die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht weiter geprüft.