Zusammengefasst verletzte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in ihrer Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB widerrechtlich und schuldhaft. Gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst dieser Schluss nicht. Die Strafverfolgungsbehörde erhob in der angefochtenen Verfügung nirgends – auch nicht indirekt – den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand von Art. 123 oder 126 StGB erfüllt und wäre zu bestrafen gewesen, wenn seine Frau nicht auf die Durchführung des Strafverfahrens verzichtet hätte. Sie geht nach Darlegung bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.