Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der vorgeworfenen Handlungen urteilsunfähig war. Er macht dies in der Beschwerde auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr klar sein, dass sein Verhalten von demjenigen eines durchschnittlich verantwortlichen Ehegatten deutlich abweicht und eine Strafuntersuchung zur Folge haben könnte. Ein solches Risiko ist der Ausübung körperlicher Gewalt imma- Kantonsgericht Schwyz 8