Letzte Voraussetzung für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist, dass sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verhielt. Das Verhalten des Beschuldigten liegt klar ausserhalb dessen, was in der Schweiz zivilrechtlich erlaubt ist und weicht somit von einem Durchschnittsverhalten ab. Mit anderen Worten überschritt der Beschwerdeführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Subjektiv ist, wie erwähnt, die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit erforderlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der vorgeworfenen Handlungen urteilsunfähig war.