Der Beschwerdeführer verlieh durch die Handgreiflichkeiten und Schläge seinen Drohungen ein hohes Gefahrenpotenzial, weshalb sich die Festnahme, die Versetzung in Untersuchungshaft und das psychiatrische Gutachten rechtfertigten. Die Strafanzeige seiner Ehefrau und das Strafverfahren sind auf sein sozialinadäquates und persönlichkeitsverletzendes Verhalten zurückzuführen. Der Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Angesichts der Geständnisse des Beschwerdeführers ist es sodann i.c. unbeachtlich, dass die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren betreffend die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau gestützt auf Art. 55a StGB und damit auf ihren Wunsch,