– die Strafverfolgungsbehörde durfte aufgrund seiner Aussagen von einer geringen Frustrationsgrenze des Beschwerdeführers ausgehen – waren die körperlichen Übergriffe somit geeignet, den Verdacht von häuslicher Gewalt bzw. eines Verstosses gegen Art. 123 StGB, evtl. Art. 126 StGB, zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Übereifer kann den Behörden insoweit nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer verlieh durch die Handgreiflichkeiten und Schläge seinen Drohungen ein hohes Gefahrenpotenzial, weshalb sich die Festnahme, die Versetzung in Untersuchungshaft und das psychiatrische Gutachten rechtfertigten.