Nach dem Geständnis der mehrmaligen Ohrfeigen zum Nachteil seiner Ehefrau und dem anerkannten Problem, seiner Frau nicht zu vertrauen und sie deshalb zu kontrollieren, war es folgerichtig, sich als Strafverfolgungsbehörde die Frage zu stellen, ob diese Übergriffe der einzige Ausdruck physischer Gewalt zur Konfliktbewältigung in der Familie waren oder ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau auch bei anderen Gelegenheiten handgreiflich wurde. Der Beschwerdeführer erklärte des Weiteren, in psychiatrischer/psychologischer Behandlung zu sein und dass im Fall, wenn er wütend werde, die Emotionen hoch gehen würden. Vor diesem Hintergrund Kantonsgericht