c) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist erstellt, dass er seine Ehefrau im Rahmen eines Streits mehrmals ohrfeigte, sie am Arm packte und schubste. Schon der Umstand, dass ein Ehemann seiner Ehefrau ein einziges Mal eine Ohrfeige gibt, überschreitet das gesellschaftlich geduldete Mass, weil von einem erwachsenen Menschen verlangt werden kann, Streitigkeiten auf der verbalen Ebene auszutragen. Bereits eine Ohrfeige stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist somit gegeben. Dieses muss im Kausalzusammenhang mit den durch die Untersuchung entstandenen Kosten stehen.