Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist, wie gesagt, die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteilsund Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c, m.N.).