Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 I a 162 E. 2c; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten, können der beschuldigten Person nicht aufer- Kantonsgericht Schwyz 5 legt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2).